Fachbegriffe (Liste nicht abschliessend)

Minimierungsgebot

Das Minimierungsgebot stützt sich auf mehrere Normen und ist ein zentraler Grundsatz im Schweizer Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz. Es besagt, dass Arbeitgeber alle zumutbaren Vorkehrungen treffen müssen, um die Exposition ihrer Angestellten zu minimieren. Das Minimierungsgebot besagt, dass der Ausstoss gesundheitsschädlicher Stoffe auf ein Minimum beschränkt werden muss.  Es bedeutet vereinfacht: Gefahrstoffe, Strahlen oder schädigende Einwirkungen müssen immer so weit wie technisch und betrieblich möglich reduziert werden – unabhängig von Grenzwerten. Expositionen (z. B. Chemikalien, Staub, Lärm, Strahlung, biologisches Material) müssen auf das technisch und organisatorisch machbare Minimum reduziert werden. Dies gilt auch dann, wenn gesetzliche Grenzwerte eingehalten werden. Unternehmen müssen alle vernünftigen Massnahmen treffen, um Risiken weiter zu senken.

EKAS-Richt­linie 6503

Die EKAS-Richtlinie 6503 ist eine sicherheitsrelevante Vorschrift der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) in der Schweiz. Sie dient als Standard und regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten, insbesondere auch im Umgang mit Schadstoffen (explizit Asbest):

  • Organisation der Arbeitssicherheit auf Baustellen
  • Verantwortlichkeiten von Bauherrschaft, Planern, Unternehmern und Arbeitnehmenden
  • Gefahrenbeurteilung und Schutzmassnahmen
  • Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen auf einer Baustelle
  • Dokumentations- und Kontrollpflichten

Elektrobiologie

Dieses Thema ist komplex und mit der technischen Entwicklung, entstehen laufend neue Emissionen wie Mobilfunk Generation 5G, Hochfrequenztechnik usw.
In der Elektrobiologie befassen wir uns mit folgenden Bereichen:  Ich möchte gerne eine Beratung

  • Elektrosmog: Mobil- und Funknetzwerke - 5G|NR, 4G|LTE, 3G|UMTS, 2G|GSM, WLAN, DECT, Bluetooth, Zigbee, M-Bus, LoRaWAN, …
  • Radio & TV – DAB, DVB, UKW, …
  • Starkstrom: Hochspannungsleitungen, Kabeltrasse, Trafostationen, Hochfrequenztechnik
  • Elektroanlagen: Installationen, Geräte, Potentialdifferenzen, Erdungen, Kriechstrom, Netzrückwirkungen, …

MAK Wert -  (Maximale Arbeitsplatz Konzentration)

Der (MAK-Wert) ist vereinfacht erklärt, die höchstzulässige Durchschnittskonzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft, die, nach derzeitiger Kenntnis, in der Regel bei Einwirkung während einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und bis 42 Stunden pro Woche, die Gesundheit nicht gefährdet. In Ergänzung spricht man auch vom (BAT-Wert) Biologischer Arbeitsplatztoleranzkonzentrations-Wert.
Diese Grenzwerte am Arbeitsplatz werden von der SUVA im Rahmen der Verhütung von Berufskrankheiten erlassen (Art. 50.3 VUV) erlassen und es ist ein laufender Prozess, da diese Werte laufend dem Stand der Technik angepasst werden.  Derzeit gibt es Grenzwerte für mehr als 700 Arbeitsstoffe. Diese Grenzwerte:

  • beziehen sich auf Konzentrationen in der Luft oder im Körper
  • zeigen auf, wann Betriebe Anpassungen vornehmen müssen
  • werden den neusten Erkenntnissen angepasst

VVEA (Verord­nung über die Vermei­dung und die Entsor­gung von Abfällen)
Die VVEA ist die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der Schweiz. Sie ist seit 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt die frühere TVA (Technische Verordnung über Abfälle). Sie regelt; 

  • Wie Abfälle vermieden, verwertet und entsorgt werden müssen
  • Anforderungen an Recycling, insbesondere für Bauabfälle, Holz, Metall, Glas, Kunststoffe usw.
  • Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen
  • Deponietypen und technische Anforderungen für den Bau und Betrieb von Deponien
  • Pflichten von Unternehmen, Gemeinden und Kantonen bezüglich Abfalltrennung, Entsorgungskonzepten und Berichterstattung

Sehr wichtig und quasi die Grundlage aller Gebäudeermittlungen ist der Art. 16.

„Art. 16 Angaben zur Entsor­gung von Bauabfällen
1 Bei Baua­r­beiten muss die Bauherr­schaft der für die Baube­wil­li­gung zuständigen Behörde im Rahmen des Baube­wil­li­gungs­ge­suchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfal­lenden Abfälle und über die vorge­se­hene Entsor­gung machen, wenn:

  • a. voraus­sicht­lich mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen; oder
  • b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesund­heitsgefährdenden Stoffen wie poly­chlo­rierte Biphe­nyle (PCB), poly­cy­cli­sche aroma­ti­sche Kohlen­was­ser­stoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

VeVA (Verord­nung über den Verkehr mit Abfällen)
Die VeVA regelt den Umgang, Transport und die Nachverfolgbarkeit von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen.
Sie legt fest, wer welche Abfälle an wen liefern darf, wie diese deklariert, dokumentiert und bewilligt werden müssen und wie der gesamte Entsorgungsweg digital nachvollziehbar sein muss (z. B. via VeVa-Online).  

Zentrale Inhalte sind; Klassifizierung von Abfällen nach Abfallcodes, Pflichten für Produzenten, Transporteuren und Entsorgern, Begleitscheinpflicht für Sonderabfälle, Bewilligungspflicht für Firmen, die solche Abfälle transportieren oder behandeln, Rückverfolgbarkeit des gesamten Entsorgungsprozesses, Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen.
Somit soll sichergestellt werden dass; gefährliche oder kontrollpflichtige Abfälle a) korrekt entsorgt b) nicht illegal exportiert c) und nicht umwelt- oder gesundheitsgefährdend behandelt werden. Zusätzlich will man Transparenz über Mengen, Wege und Empfänger von Spezialabfällen.



 
 
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